Satzung

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Aurich 1967 e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz eingetragen und hat seinen Sitz in 71665 Vaihingen/Enz-Aurich Kreis Ludwigsburg.

 

Die Farben des Vereins sind „Weiß-Blau“.

 

 

§ 2

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3

 

Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

 

 

§ 4

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) e.V. in Stuttgart.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindliche die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

I        Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18.
     Lebensjahr vollendet hat.

 

b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

    Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

 

c) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss verdiente Mitglieder zu 
    Ehrenmitgliedern ernennen.

 

2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines, von einem Erziehungsberechtigten gestellten, schriftlichen Aufnahmeantrages.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b sinngemäß.

 

3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes, sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e.V. sind.

 

4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

 

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Adresse und/oder der Bankverbindung (bei Bankeinzug) unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Entstehende Kosten durch Versäumnis können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden (z.B. Rücklastschrift- oder Postgebühren).

 

II       Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1.      durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

 

2.      durch Tod.

 

3.      durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:

 

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,

 

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

 

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können vom Vorstand auf Antrag von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind.

 

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

 

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.

 

Abteilungsbeiträge sind von den Abteilungen der jeweiligen Sportart bei deren Abteilungsversammlung festzusetzen nach Höhe und Zeitraum für die Fälligkeit.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig im 1. Halbjahr des laufenden Jahres zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

 

 

§ 7

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)      die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

b)      der Vorstand

 

§ 8

 

Die Hauptversammlung

 

A)  Die ordentliche Hauptversammlung

 

1.      Jeweils bis Ende des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem gesetzlichen Vertreter (siehe § 10) einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz, unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

2.      Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)     Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier

b)     Bericht der/des Kassenprüfer(s)

c)     Berichte der Abteilungsleiter

d)     Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

e)     Beschlussfassung über Anträge

f)       Wahlen des Vorstandes, der/des Kassenprüfer(s) und der Abteilungsleiter.

 

3.               a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung
  beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht
  mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
  Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

 

b)      Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

 

4.      Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen ordentlichen Mitlieder erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

5.      Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

B)  Die außerordentliche Hauptversammlung

 

Sie findet statt:

 

a)     wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält

b)     im Falle von § 9, Ziffer 5

c)     wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).

 

 

§ 9

 

Der Vorstand

 

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

 

a)     dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter

b)     dem Kassier

c)     dem Mitgliederverwalter

d)     dem Schriftführer

e)     den Leitern der Abteilungen der jeweils bestehenden Sportarten.

f)       den Jugendleitern der Abteilungen der jeweils bestehenden Sportarten. Falls die Position nicht besetzt wird, übernimmt der jeweilige Abteilungsleiter diese Funktion.

 

Die Wahlperiode dauert 2 Jahr.

 

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Führung der Kasse obliegt dem Kassier.

 

3. Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich von dem Vorsitzenden einzuberufen. In den Versammlungen hat der Vorsitzende die Leitung.

 

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden beider Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

6. Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können nach Beschluss der Hauptversammlung vom 24.4.2009 angemessene Vergütungen für Vorstandstätigkeiten bezahlt werden.

 

 

§ 10

 

1.      Die gesetzlichen Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechts sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die gesetzlichen Vertreter können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen. Aufgaben, die dem Vorsitzenden durch Satzung oder durch Beschluss zugewiesen sind, werden im Verhinderungsfalle durch einen der Stellvertreter wahrgenommen. Die Stellvertreter sind jedoch dem Verein verpflichtet, als gesetzliche Vertreter des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu handeln.

 

2.      Bei Verhinderung eines Kassenprüfers kann der Vorstand durch einfachen Beschluss eine Ersatzperson benennen.

 

 

§ 11

 

1.      Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von deren Abteilungsleiter geleitet und kann Ausschüsse bilden, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

 

2.      Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

 

3.      Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereins-Kassier und die Kassenprüfer.

 

 

§ 12

 

Strafbestimmungen

 

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen, gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

 

 

 

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

a)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

 

b)       Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Vaihingen an der Enz zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des in § 3 dieser Satzung festgelegten Zwecks im Teilort Aurich.

 

 

 

Stand 08.04.2016

 

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